[Hinweis: Der folgende Text soll meinen Ausbildungsprozess wiedergeben. Er kann daher missverständliche Formulierungen enthalten.
Der Text gibt einen Überblick und ersetzt weder fundierte Unterweisung noch den Blick in die Fachliteratur.]
Zuletzt bearbeitet am 12. November 2014
Gesellschaftliche und rechtliche Rahmenbedingungen (GesRe)
Fach:
Organisation, Recht und Verwaltung (ORV)
Themenfeld:
Sozialpädagogisches Handeln im Kontext gesellschaftlicher und rechtlicher Rahmenbedingungen konzipieren und gestalten (GesRe)
Bemerkung zum Kurs
Unsere Dozentin war damals die Rechtsanwältin Frau Blasinski.
Es ging um Grundlagen unseres Rechtssystems, dann das BGB, insbesondere Haftungsfragen und das Sozialrecht.
Im juris-Portal sind die Bundesgesetze online abrufbar. Auf meiner Webseite verweise ich gerne auf diese Quelle.
Themen
- Personensorge
- Kindeswohlgefährdung (§§ 1666 ff. BGB)
- Umgangsrecht
- Trennung-Scheidung
- Verfahrenshilfen (Pflegschaft)
- Beteiligung des Jugendamtes
- Grundlagen des Sozialrechts
- Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII oder auch KJHG)
Links zu Gesetzestexten sind an anderem Orte zu finden.
Haftung
Fragen der Haftung sind im Buch 2 des BGB, dem Recht der Schuldverhältnisse, geregelt:
Abschnitt 8 Einzelne Schuldverhältnisse
Titel 27 Unerlaubte Handlungen
§ 823 BGB Schadenersatzpflicht
Wortlaut online
(1) P verletzt Rechtsgut von Q ⇒ Schadenersatzpflicht von P an Q.
Rechtsgut: Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum oder sonstiges Recht
Verletzung: vorsätzlich oder fahrlässig
(2) P leistet Schadenersatz an Q ⇐ P verstößt gegen ein Gesetz, das Q schützen soll.
(Möglichkeit: Verstoß ∧ ¬ Verschulden) ⇒ (Verschulden ⇒ Ersatzpflicht)
§ 828 BGB Minderjährige
(1) Schaden: [¬ 7. Lj. vollendet] ⇒ [¬ verantwortlich]
(2) Satz 1: Schaden an Verkehrsunfällen: [7. Lj. vollendet ∧ ¬ 10. Lj. vollendet] ⇒ [¬ verantwortlich]
Satz 2: Satz 1 gilt nicht bei Vorsatz.
(3) [¬ 18. Lj. vollendet] ⇒ [(¬ verantwortlich) ⇒ (¬ erforderliche Einsicht)]
Glossar
- Ehe
-
Eine Ehe ist nicht einklagbar, Schäden aus einem gebochenen Verlöbnis hingegen schon.
- Fahrlässigkeit
-
Definiert in § 276 (2) BGB: „die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht” lassend.
leicht: kann mal passieren
mittel: kann, aber sollte nicht passieren
grob: darf nicht passieren
- Formulierungen (Modalverben)
-
„hat/ist”: Es besteht ein Rechtsanspruch.
„soll” ist bei „hat/ist” anzusiedeln; eine Ablehnung ist nur bei einem atypischen Fall möglich.
„kann”: Behörde hat Ermessensspielraum.
- Gesetzesvorbehalt
-
Der Staat behält sich Eingriffsmöglichkeiten vor, indem im Gesetz formuliert wird: ”nur aufgrund eines Gesetzes”.
- Grundrechte
-
Sie sind Teilhaberechte. Sie sind auch Abwehrrechte gegen den Staat.
- Sorgerecht
-
Es obliegt beiden, auch bei einer Scheidung. Ein alleiniges Sorgerecht kann auf Antrag erklagt werden.
- Trennungsprinzip
-
Eine Ehe ist getrennt, wenn die Partner seit mindestens einem Jahr nach Tisch und Bett getrennt sind.
- Vorsatz
- Mit Wissen und Wollen.
Verschärfter V.: mit Absicht.